OLG Hamm - Urteil vom 06.04.2017
10 U 15/16
Normen:
BGB § 2169 ,; BGB § 2170 ,; BGB § 2203 ,; BGB § 2205 ,; BGB § 2216 ,; BGB § 2219 ,;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1118
ZEV 2018, 166
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 164/14

Haftung des Testamentsvollstreckers wegen Unmöglichkeit der Erfüllung eines Verschaffungsvermächtnisses

OLG Hamm, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 10 U 15/16

DRsp Nr. 2018/2104

Haftung des Testamentsvollstreckers wegen Unmöglichkeit der Erfüllung eines Verschaffungsvermächtnisses

Ein Testamentsvollstrecker haftet nicht, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen ein Verschaffungsvermächtnis nicht erfüllen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.01.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2169 ,; BGB § 2170 ,; BGB § 2203 ,; BGB § 2205 ,; BGB § 2216 ,; BGB § 2219 ,;

Gründe

A.

Der Beklagte ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am ##.##.2011 verstorbenen Erblassers P. Die Klägerin ist die zweite Ehefrau des Erblassers. Sie nimmt den Beklagten im Wege der Feststellungsklage dem Grunde nach auf Schadensersatz wegen der Nichterfüllung eines Vermächtnisses in Anspruch, nachdem am 14.04.2014 das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet worden ist.