OVG Sachsen - Urteil vom 23.05.2012
5 A 499/09
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; InsO § 80 Abs. 1; BGB § 1975;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2583/05

Haftung eines Erben für Abwasserbeiträge nach Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens; Vorliegen einer Beschränkung der Haftung für eigene Verbindlichkeiten (Eigenschulden) des Erben durch ein Nachlassinsolvenzverfahren; Beschränkung der Haftung für Beitragsforderungen auf den Nachlass nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

OVG Sachsen, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 5 A 499/09

DRsp Nr. 2012/16625

Haftung eines Erben für Abwasserbeiträge nach Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens; Vorliegen einer Beschränkung der Haftung für eigene Verbindlichkeiten (Eigenschulden) des Erben durch ein Nachlassinsolvenzverfahren; Beschränkung der Haftung für Beitragsforderungen auf den Nachlass nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Oktober 2008 - 2 K 2583/05 - geändert. Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; InsO § 80 Abs. 1; BGB § 1975;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Abwasserbeiträgen.