OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.2001 - Aktenzeichen 10 W 124/01
DRsp Nr. 2005/7297
Haftung für die Kosten einer Nachlasspflegschaft
Gem. § 6KostO haften für die Kosten, die durch eine Nachlasspflegschaft entstehen, nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des BGB über Nachlassverbindlichkeiten. Hierzu gehört auch die Vergütung des Nachlasspflegers.