OLG München - Endurteil vom 08.03.2017
20 U 3806/16
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; BGB § 2314 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 2078
ZEV 2017, 236
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 3150/12

Hemmung der Verjährung des Wertermittlungsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten durch Erhebung einer Stufenklage

OLG München, Endurteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 20 U 3806/16

DRsp Nr. 2017/4161

Hemmung der Verjährung des Wertermittlungsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten durch Erhebung einer Stufenklage

Durch Erhebung einer Stufenklage mit einem Auskunftsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Verjährung hinsichtlich eines Anspruchs auf Wertermittlung gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gehemmt, da dieser Anspruch in dem mit der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht enthalten ist, sondern selbständig neben diesem steht und vom Berechtigten gesondert geltend zu machen ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 17.08.2016, Az. 44 O 3150/12, in Ziffer 1. aufgehoben.

II.

Der Antrag der Klägerin vom 18.12.2015 auf Ermittlung des Verkehrswerts des hälftigen Mitberechtigungsanteils des Erblassers am Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht, bestellt am 18.12.2002 zu URNr. ...826 des Notars Manfred P., M., eingetragen am Objekt K.straße 11 in E., Amtsgericht Landshut, Grundbuch von E., Bl. ...108, wird zurückgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1; BGB § 2314 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.