VGH Bayern - Beschluss vom 26.07.2018
20 C 18.1140
Normen:
KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b; AO § 38; BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 1922; EAS § 12 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 K 17.877

Heranziehung der Erben zu Niederschlagswassergebühren

VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2018 - Aktenzeichen 20 C 18.1140

DRsp Nr. 2018/11024

Heranziehung der Erben zu Niederschlagswassergebühren

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b; AO § 38; BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 1922; EAS § 12 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 147 VwGO erhoben. Der Senat ist dadurch, dass das Verwaltungsgericht über die Nichtabhilfe ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung entschieden hat, nicht an einer Entscheidung über die Beschwerde gehindert (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 148 Rn. 8a).

Sie ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden.