AG Wunsiedel, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 304/17
LG Hof, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 127/17
Heranziehung einer neuen, nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datierten Tatsachengrundlage durch das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung; Erforderlichkeit einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen; Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache in einer Betreuungssache
BGH, Beschluss vom 15.08.2018 - Aktenzeichen XII ZB 10/18
DRsp Nr. 2018/13213
Heranziehung einer neuen, nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datierten Tatsachengrundlage durch das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung; Erforderlichkeit einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen; Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache in einer Betreuungssache
a) Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 313/16 - FamRZ 2016, 2089).b) In einer Betreuungssache setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2FamFG grundsätzlich voraus, dass das Gericht das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen auch persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. März 2018 - XII ZB 168/17 - FamRZ 2018, 954).c) Zur Frage, wann die Einrichtung einer Betreuung trotz erteilter Vorsorgevollmacht erforderlich sein kann.
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