BFH - Beschluss vom 25.08.2010
I R 13/09
Normen:
AuslInvG § 2 Abs. 1 S. 1, 3; AuslInvG § 5; BGB § 1922 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VII 220/04

Hinzurechnung des von einem Erblasser vorgenommenen Verlustabzugs aus einer ausländischen Betriebsstätte bei der Besteuerung des Erben

BFH, Beschluss vom 25.08.2010 - Aktenzeichen I R 13/09

DRsp Nr. 2010/18533

Hinzurechnung des von einem Erblasser vorgenommenen Verlustabzugs aus einer ausländischen Betriebsstätte bei der Besteuerung des Erben

Hat der Erblasser einen Verlust aus einer ausländischen Betriebsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslInvG abgezogen, so ist der entsprechende Betrag bei der Besteuerung des Erben hinzuzurechnen, wenn in dessen Person die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 AuslInvG erfüllt sind.

Normenkette:

AuslInvG § 2 Abs. 1 S. 1, 3; AuslInvG § 5; BGB § 1922 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Erbe einen beim Erblasser entstandenen Verlustabzugsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom 18. August 1969 (BGBl. 1969, 1211, 1214, BStBl I 1969, 477, 480) --AuslInvG-- nachversteuern muss.