BFH - Beschluss vom 20.02.2019
II B 83/18
Normen:
ErbStG § 19; EStG § 33;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 564
ZEV 2019, 298
ZEV 2019, 463
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1351/18

Höhe der ErbschaftsteuerAnwendung des StaffeltarifsKompensation der Nachteile durch Staffelsprünge

BFH, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen II B 83/18

DRsp Nr. 2019/5991

Höhe der Erbschaftsteuer Anwendung des Staffeltarifs Kompensation der Nachteile durch Staffelsprünge

1. NV: Die Prozenttarife der Erbschaftsteuer sind auf den gesamten Erwerb anzusetzen. Eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen findet nicht statt. 2. NV: Der Härteausgleich kompensiert Nachteile durch Progressionssprünge abschließend.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 2018 7 K 1351/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 19; EStG § 33;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt im Wege der Schenkung am 13. Juli 2015 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte unter Berücksichtigung eines Vorerwerbs bei einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 246.800 € Schenkungsteuer in Höhe von 27.148 € fest. Dies entspricht einem Steuersatz von 11 % nach der Tabelle in § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).