Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 2018 7 K 1351/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt im Wege der Schenkung am 13. Juli 2015 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte unter Berücksichtigung eines Vorerwerbs bei einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 246.800 € Schenkungsteuer in Höhe von 27.148 € fest. Dies entspricht einem Steuersatz von 11 % nach der Tabelle in § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
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