SchlHOLG - Beschluss vom 08.02.2000
9 W 216/99
Normen:
KostO § 102 § 103 Abs. 1 § 46 Abs. 2 § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1598
OLGReport-Schleswig 2000, 308
ZEV 2001, 125
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 492/99
AG Schwarzenbek, - Vorinstanzaktenzeichen 7 IV 314/97

Höhe der Gebühr für die Eröffnung eines Erbvertrages bei späterem Verzicht auf eine Zuwendung

SchlHOLG, Beschluss vom 08.02.2000 - Aktenzeichen 9 W 216/99

DRsp Nr. 2000/9162

Höhe der Gebühr für die Eröffnung eines Erbvertrages bei späterem Verzicht auf eine Zuwendung

Die Gebühr für die Eröffnung eines Erbvertrages richtet sich nach der Höhe des Nachlasses, über den letztwillig verfügt wurde, unabhängig davon, ob der Begünstigte später auf eine Zuwendung verzichtet hat.

Normenkette:

KostO § 102 § 103 Abs. 1 § 46 Abs. 2 § 18 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Erblasser, dessen Ehefrau, und deren gemeinsamer Sohn, hatten am 18.12.1981 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, durch den der Erblasser seinem Sohn ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem Viertel seiner Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermächtnis zuwandte. Die Ehefrau des Sohnes und dessen zwei Kinder waren als Ersatz- und Nachvermächtnisnehmer eingesetzt worden. Der Sohn hatte durch den in derselben Urkunde aufgenommenen "Erbverzichtsvertrag" auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet.

Nach dem Tod des Vermächtnisnehmers am 6.2.1982 schlossen der Erblasser und dessen Ehefrau einerseits und die Wittwe des verstorbenen und deren beide Kinder andererseits am 16.8.1988 einen notariellen "Zuwendung- und Erbverzichtsvertrag", durch den letztere auf sämtliche Zuwendungen aus dem Erbvertrag vom 18.12.1981 gegen sofortige Zahlung eines Geldbetrages verzichteten.