SchlHOLG - Urteil vom 25.08.2009
3 U 46/08
Normen:
BGB § 2221;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 762
OLGReport-Schleswig 2009, 723
ZEV 2009, 625
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 263/07

Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers

SchlHOLG, Urteil vom 25.08.2009 - Aktenzeichen 3 U 46/08

DRsp Nr. 2009/23094

Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers

1. Bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers kann - wenn auch nicht schematisch - die sog. Neue Rheinische Tabelle als Anhalt herangezogen werden. Das gilt auch bei überdurchschnittlich werthaltigen Nachlässen (hier: Bruttonachlasswert von über 3 Millionen Euro). 2. Bemessungsgrundlage für die Regelvergütung des Testamentsvollstreckers unter Berücksichtigung der Neuen Rheinischen Tabelle ist der Bruttonachlasswert, wenn die Vollstreckungstätigkeit auch die Schuldenregulierung umfasst. Eine Erhöhung des Bruttonachlasswertes um die Vorausempfänge der Erben findet nicht statt. Vielmehr ist die etwaige Befassung des Testamentsvollstreckers mit der Problematik der Vorausempfänge im Rahmen von Zuschlägen bei der rechnerischen Bestimmung der einheitlichen Vergütung zu berücksichtigen. 3. Eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs kommt nur bei schwerwiegenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen des Testamentsvollstreckers gegen seine Amtspflichten in Betracht.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Juni 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: