OLG Köln - Urteil vom 11.02.2009
2 U 80/03
Normen:
BGB § 2329 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 497/98

Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei teilweiser unentgeltlicher Zuwendung eines Grundstücks

OLG Köln, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 2 U 80/03

DRsp Nr. 2010/18825

Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei teilweiser unentgeltlicher Zuwendung eines Grundstücks

1. Der Anspruch aus § 2329 Abs. 1 BGB gegen einen von dem Erblasser Beschenkten steht auch dem Erben zu. Dabei kann bei wertlosem oder zur Befriedigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht ausreichendem Nachlass auch jeder der Miterben in entsprechender. Anwendung von § 2329 Abs. 1 S. 2 BGB direkt gegen den Beschenkten vorgehen. 2. Hat der Erblasser einem oder mehreren Dritten ein Hausgrundstück übertragen und sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten und haben sich der oder die Dritte/n zur Pflege des Erblassers verpflichtet, so sind zur Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Verfügung die gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen zu bewerten. Übersteigt der Wert des Hausgrundstücks den Wert des Wohnrechts und der eingegangenen Pflegeverpflichtung bei weitem, so ist von einer sog. gemischten Schenkung auszugehen, deren unentgeltlicher Teil gem. § 2329 BGB auszugleichen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 25. April 2003 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 497/98 - teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefaßt :