BSG - Urteil vom 08.02.2023
B 5 R 2/22 R
Normen:
SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; BGB § 421; BGB § 426; BGB § 1922; BGB § 1967; BGB § 2058; SGB X § 50 Abs. 3 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 66 Abs. 4; SGB X § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 750 Abs. 1 S. 1; ZPO § 727; ZPO § 747; BGB § 2059 Abs. 1 S. 1; BGB § 1990 Abs. 1; VwVG § 5 Abs. 1; AO § 265;
Fundstellen:
NZS 2023, 919
ZEV 2023, 627
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 411/18
SG Frankfurt/Main, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 489/16

Inanspruchnahme eines Miterben aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der gesetzlichen RentenversicherungErmessensausübung bei Inanspruchnahme von Miterben auf Zahlung aus einem Erstattungsbescheid gegen den ErblasserModifikation der Auswahl des Schuldners im Rahmen des § 421 BGB im Sozialrecht bei mehreren HaftendenNotwendige Beiladung der anderen Schuldner bei gesamtschuldnerischer Haftung bezüglich der Erstattung gesetzlicher Rente

BSG, Urteil vom 08.02.2023 - Aktenzeichen B 5 R 2/22 R

DRsp Nr. 2023/7865

Inanspruchnahme eines Miterben aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung Ermessensausübung bei Inanspruchnahme von Miterben auf Zahlung aus einem Erstattungsbescheid gegen den Erblasser Modifikation der Auswahl des Schuldners im Rahmen des § 421 BGB im Sozialrecht bei mehreren Haftenden Notwendige Beiladung der anderen Schuldner bei gesamtschuldnerischer Haftung bezüglich der Erstattung gesetzlicher Rente

Bei der Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners tritt bei öffentlich-rechtlichen Forderungen an die Stelle des "freien Beliebens" das fehlerfreie Auswahlermessen des Gläubigers.

Soweit Miterben im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung auf Zahlung aus einem Erstattungsbescheid gegen den Erblasser in Anspruch genommen werden, besteht ein weites Ermessen, ob und inwieweit der einzelne Erbe in Anspruch genommen wird. Wenn aber in dem diesbezüglichen Bescheid gar kein Ermessen ausgeübt wird, ist der Bescheid fehlerhaft und aufzuheben. Im Rahmen der Ausübung des Ermessens ist auch zu berücksichtigen, wenn im Rahmen des Erbfalls verschiedene Beteiligte gar nicht zu gleichen Teilen geerbt haben.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; BGB § 421; BGB § 426; BGB § 1922; BGB § 1967; § ;