BGH - Urteil vom 25.04.2005
II ZR 103/03
Normen:
BGB § 952 § 985 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1130
DB 2005, 1515
DStR 2005, 1109
FamRZ 2005, 1168
JuS 2005, 948
MDR 2005, 1179
NJW 2005, 2222
WM 2005, 1216
ZEV 2005, 401
ZIP 2005, 1222
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 26.02.2003
LG Frankfurt/Main, vom 04.04.2002

Inhaberschaft an einer Einlagenforderung

BGH, Urteil vom 25.04.2005 - Aktenzeichen II ZR 103/03

DRsp Nr. 2005/9005

Inhaberschaft an einer Einlagenforderung

»Wenn ein Dritter ohne jeden Vorbehalt auf ein Sparkonto, das ein anderer in seiner Gegenwart bei einem Geldinstitut eröffnet hat, eine Einzahlung vornimmt, ist der Kontoinhaber hinsichtlich der Spareinlage Gläubiger des Geldinstituts und als solcher Eigentümer auch des für das Konto ausgestellten Sparbuchs.«

Normenkette:

BGB § 952 § 985 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines Sparbuchs in Anspruch. Der Kläger ist der Sohn, die Beklagte die Witwe des am 3. Juli 2001 verstorbenen E. M..

Der Kläger eröffnete am 23. Mai 2000 bei der T.-Sparkasse in H.-L. auf seinen Namen ein Sparkonto und unterzeichnete auf einem Formular des Geldinstituts eine "Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall" zugunsten seines in der Sparkasse mitanwesenden Vaters. Danach sollten die Rechte aus dem Sparkonto im Falle des Todes des Klägers auf seinen Vater übergehen. Der Vater des Klägers zahlte auf das Sparkonto 60.000,00 DM ein. Er nahm das über das Guthaben ausgestellte Sparbuch an sich und bewahrte es bei sich in einem Safe auf.

Nach dem Tode seines Vaters forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Herausgabe des Sparbuchs auf.