Der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines Sparbuchs in Anspruch. Der Kläger ist der Sohn, die Beklagte die Witwe des am 3. Juli 2001 verstorbenen E. M..
Der Kläger eröffnete am 23. Mai 2000 bei der T.-Sparkasse in H.-L. auf seinen Namen ein Sparkonto und unterzeichnete auf einem Formular des Geldinstituts eine "Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall" zugunsten seines in der Sparkasse mitanwesenden Vaters. Danach sollten die Rechte aus dem Sparkonto im Falle des Todes des Klägers auf seinen Vater übergehen. Der Vater des Klägers zahlte auf das Sparkonto 60.000,00 DM ein. Er nahm das über das Guthaben ausgestellte Sparbuch an sich und bewahrte es bei sich in einem Safe auf.
Nach dem Tode seines Vaters forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Herausgabe des Sparbuchs auf.
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