Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.01.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.03.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, zur Herbeiführung der Erbauseinandersetzung des Nachlasses der am ####1920 in C geborenen und am ####2009 in C2 verstorbenen Erblasserin Frau M, geb. C3, seine Zustimmung zu folgendem Teilungsplan zu erklären:
I. 1. 2. 3. II. 1. a) b) c) 2. 3. III. 1. a) b) c) - - - - d) 2. 3.
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