Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Erblasserin, die ihren letzten Wohnsitz in H hatte, war österreichische Staatsangehörige. Durch den angefochtenen Beschluss hat es das Amtsgericht abgelehnt, eine notariell beglaubigte Erbausschlagungserklärung der durch ihre Eltern vertretenen Beteiligten vom 27.05.2010 entgegenzunehmen, weil es seine internationale Zuständigkeit nicht für gegeben hält.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten ist begründet. Das Amtsgericht hat die Entgegennahme der Erbausschlagungserklärung zu Unrecht abgelehnt. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Gelsenkirchen folgt aus den §§ 105, 342 Abs. 1 Nr. 5, 343 Abs. 1 FamFG.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|