OLG Hamm - Beschluss vom 08.09.2010
I-15 W 448/10
Normen:
FamFG § 105; FamFG § 342 Abs. 1 Nr. 5; FamFG § 343 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 39 VI 548/10

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entgegennahme einer Erbausschlagungserklärung

OLG Hamm, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen I-15 W 448/10

DRsp Nr. 2011/4795

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entgegennahme einer Erbausschlagungserklärung

Das Amtsgericht des Wohnsitzes des Erblassers ist gem. §§ 105, 343 Abs. 1 1. Hs. FamFG örtlich und international zuständig für die Entgegennahme einer Erbausschlagungserklärung. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser Ausländer war.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 105; FamFG § 342 Abs. 1 Nr. 5; FamFG § 343 Abs. 1;

Gründe

Die Erblasserin, die ihren letzten Wohnsitz in H hatte, war österreichische Staatsangehörige. Durch den angefochtenen Beschluss hat es das Amtsgericht abgelehnt, eine notariell beglaubigte Erbausschlagungserklärung der durch ihre Eltern vertretenen Beteiligten vom 27.05.2010 entgegenzunehmen, weil es seine internationale Zuständigkeit nicht für gegeben hält.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten ist begründet. Das Amtsgericht hat die Entgegennahme der Erbausschlagungserklärung zu Unrecht abgelehnt. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Gelsenkirchen folgt aus den §§ 105, 342 Abs. 1 Nr. 5, 343 Abs. 1 FamFG.