OLG Hamm - Beschluss vom 02.01.2018
10 W 35/17
Normen:
EuErbVO Art. 3 Abs. 1 Buchst. g; EuErbVO Art. 4; EuErbVO Art. 22; IntErbRVG § 34; FamFG § 70 Abs. 2;
Fundstellen:
IPRax 2019, 151
Vorinstanzen:
AG Bad Oeynhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 VI 682/16

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Nachlassangelegenheiten nach einem nur vorübergehend in Spanien aufhältlichen, in Deutschland ansässigen Erblasser

OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2018 - Aktenzeichen 10 W 35/17

DRsp Nr. 2018/9744

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Nachlassangelegenheiten nach einem nur vorübergehend in Spanien aufhältlichen, in Deutschland ansässigen Erblasser

Der für die internationale Zuständigkeit nach der EuErbVO maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers ergibt sich aus einer Gesamtberücksichtigung der Lebensumstände unter Einschluss des Aufenthalts- und Bleibewillens.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht - Nachlassgericht - zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EuErbVO Art. 3 Abs. 1 Buchst. g; EuErbVO Art. 4; EuErbVO Art. 22; IntErbRVG § 34; FamFG § 70 Abs. 2;

Gründe

I.