I.
Die Beteiligte zu 1. ist die Ehefrau, die Beteiligten zu 2. und 3. sind die einzigen Kinder des am 23.07.2003 verstorbenen Erblassers. Der Erblasser lebte im gesetzlichen Güterstand und hinterließ keine Verfügung von Todes wegen.
Am 22.08.2003 erklärten die Beteiligten zu 2. und 3. zu Protokoll des Beteiligten zu 4. (UR-Nr. 359/2003) die Ausschlagung ihrer Erbschaft nach dem Erblasser aus allen Berufungsgründen. Eine über diese Erklärung hinausgehende Begründung enthält die Urkunde nicht. Am selben Tag liess die Beteiligte zu 1. einen Erbscheinsantrag zu Protokoll des Beteiligten zu 4. beurkunden (UR.-Nr. 360/2003), wonach sie als Alleinerbin des Erblassers ausgewiesen werden wollte. Beide Urkunden gingen am 26.08.2003 beim Nachlassgericht ein.
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