SchlHOLG - Beschluss vom 11.05.2005
3 Wx 70/04
Normen:
BGB § 119 § 1953 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 610
ZEV 2005, 526
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 313/04
AG Ahrensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 31 VI 165/03

Irrtumsanfechtung bei Erbausschlagung

SchlHOLG, Beschluss vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 3 Wx 70/04

DRsp Nr. 2005/18146

Irrtumsanfechtung bei Erbausschlagung

»Eine Erbausschlagung kann auch dann nicht wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung angefochten werden, wenn der Erklärende angenommen hat, seine Erklärung führe zum unmittelbaren Übergang seines Erbteils auf bestimmte Miterben, diese Vorstellung in der Erklärung selbst aber keinen Ausdruck gefunden hat.«

Normenkette:

BGB § 119 § 1953 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. ist die Ehefrau, die Beteiligten zu 2. und 3. sind die einzigen Kinder des am 23.07.2003 verstorbenen Erblassers. Der Erblasser lebte im gesetzlichen Güterstand und hinterließ keine Verfügung von Todes wegen.

Am 22.08.2003 erklärten die Beteiligten zu 2. und 3. zu Protokoll des Beteiligten zu 4. (UR-Nr. 359/2003) die Ausschlagung ihrer Erbschaft nach dem Erblasser aus allen Berufungsgründen. Eine über diese Erklärung hinausgehende Begründung enthält die Urkunde nicht. Am selben Tag liess die Beteiligte zu 1. einen Erbscheinsantrag zu Protokoll des Beteiligten zu 4. beurkunden (UR.-Nr. 360/2003), wonach sie als Alleinerbin des Erblassers ausgewiesen werden wollte. Beide Urkunden gingen am 26.08.2003 beim Nachlassgericht ein.