FG Rheinland-Pfalz - Gerichtsbescheid vom 31.07.2003
4 K 1046/03
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 ;
Fundstellen:
ZEV 2004, 129

Kein bereicherungsmindernder Abzug von eigenen Arbeitsleistungen an dem von Todes wegen erworbenen Grundstück

FG Rheinland-Pfalz, Gerichtsbescheid vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 4 K 1046/03

DRsp Nr. 2003/12450

Kein bereicherungsmindernder Abzug von eigenen Arbeitsleistungen an dem von Todes wegen erworbenen Grundstück

Eigene Arbeitsleistungen des Erben bei der Errichtung eines Gebäudes auf dem von Todes wegen erworbenen Grundstück können nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abgezogen werden.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eigene Arbeitsleistungen, die mit Baumaßnahmen an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück zusammenhängen, vom Erben bereicherungsmindernd abgezogen werden können.

Der Kläger ist der alleinige Erbe seiner am 21. Januar 1997 verstorbenen Mutter E. S. Zum Nachlass gehörte auch das Grundstück ... in H, auf dem ab 1954 ein Wohnhaus errichtet wurde. Der Bedarfswert für dieses Grundstück ist durch Bescheid vom 27. November 1998 zum 21. Januar 1997 auf 370.000 DM festgestellt worden.