1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 28.12.2018 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den Erbenermittlern keine Akteneinsicht zu bewilligen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3. hat in der Sache Erfolg.
Den selbstständigen Erbenermittlern steht kein Akteneinsichtsrecht zu, da sie weder ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG noch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 357 Abs. 1 FamFG an der Akteneinsicht haben.
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