KG - Beschluss vom 11.06.2019
19 W 46/19
Normen:
FamFG § 13 Abs. 2 S. 1; FamFG § 357 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 28.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 700/15

Kein eigenes Akteneinsichtsrecht von selbständigen ErbenermittlernLegitimation durch den Auftrag eines Berechtigten

KG, Beschluss vom 11.06.2019 - Aktenzeichen 19 W 46/19

DRsp Nr. 2019/10241

Kein eigenes Akteneinsichtsrecht von selbständigen Erbenermittlern Legitimation durch den Auftrag eines Berechtigten

1. Das bloße Interesse an der Sammlung von Daten und deren wirtschaftlicher Verwertung rechtfertigt nicht, Einblick in persönliche Verhältnisse aus einem gerichtlichen Verfahren zu gewähren. 2. Ein Erbenermittler hat dann ein Einsichtsrecht, wenn er durch den Auftrag eines Berechtigten - z.B. eines Nachlasspflegers - legitimiert ist.

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 28.12.2018 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den Erbenermittlern keine Akteneinsicht zu bewilligen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 13 Abs. 2 S. 1; FamFG § 357 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3. hat in der Sache Erfolg.

Den selbstständigen Erbenermittlern steht kein Akteneinsichtsrecht zu, da sie weder ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG noch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 357 Abs. 1 FamFG an der Akteneinsicht haben.