BFH - Urteil vom 13.01.2005
II R 37/03
Normen:
ErbStG (in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung) § 13 Abs. 2a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1263
BB 2005, 816
BFH/NV 2005, 785
BFHE 208, 429
BStBl II 2005, 360
DB 2005, 963
DStRE 2005, 510
GmbHR 2004, 566
NZG 2005, 488
Steuertelex 2005, 215
ZEV 2005, 220
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 211/98

Kein Freibetrag für Betriebsvermögen bei Erwerb von bisher im Privatvermögen gehaltenen einbringungsgeborenen Anteilen

BFH, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen II R 37/03

DRsp Nr. 2005/4887

Kein Freibetrag für Betriebsvermögen bei Erwerb von bisher im Privatvermögen gehaltenen einbringungsgeborenen Anteilen

»1. Für einbringungsgeborene Anteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist der Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung nicht zu gewähren. 2. Für Steuerentstehungszeitpunkte, die innerhalb des zeitlichen Rahmens der vom BVerfG im Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671) angeordneten übergangsweisen Weitergeltung des früheren Erbschaftsteuerrechts liegen, sind Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen Vermögensarten verfassungsrechtlich hinzunehmen.«

Normenkette:

ErbStG (in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung) § 13 Abs. 2a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe nach der im Jahr 1994 verstorbenen Erblasserin (E). Zum Nachlass gehörten sämtliche Anteile an einer GmbH. E hatte diese Anteile aufgrund der Einbringung einer KG-Beteiligung nach § 20 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform (UmwStG) im Jahr 1984 erhalten.