FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.01.2004
10 K 89/02
Normen:
EStG § 14a Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 1 ;

Kein Freibetrag für weichende Erben bei Eintritt einer Nachabfindungsklausel im Zusammenhang mit einer Hofübergabe; Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Einkünfte 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2004 - Aktenzeichen 10 K 89/02

DRsp Nr. 2004/5230

Kein Freibetrag für weichende Erben bei Eintritt einer Nachabfindungsklausel im Zusammenhang mit einer Hofübergabe; Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Einkünfte 1999

Wird bei der Hofübergabe neben einer Abfindung an die weichenden Erben geregelt, dass diese im Falle einer späteren Veräußerung des Hofes bzw. von Teilflächen innerhalb der nächsten 15 Jahre durch den Hofbernehmer an den Erlösen prozentual beteiligt werden müssen, so findet bei tatsächlichem Eintritt dieser Nachabfindungsklausel der Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 EStG keine Anwendung (vgl. Ausführungen zu Sinn und Zweck des Freibetrags für weichende Erben).

Normenkette:

EStG § 14a Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Gewährung eines Freibetrags nach § 14 a Abs. 4 EStG.

Die Kläger - Eheleute - betreiben eine Landwirtschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mit notariellem Übergabevertrag vom 23. Juni 1987 (Notariat 1 ... - Urkunden-Nr. 823/87) wurde dem Kläger zu 1) von seinen Eltern das Eigentum des in § 1 des Übergabevertrages beschriebenen landwirtschaftlichen Anwesens in K übertragen. Der Kläger zu 1) verpflichtete sich nach § 2 des Übergabevertrages dazu, an seine beiden Geschwistern Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 70.000 DM zu leisten.