FG Münster - Urteil vom 18.10.2001
3 K 2640/98 Erb
Normen:
ErbStG § 13 a Abs. 2 ; ErbStG § 13 a Abs. 4 ; ErbStG § 13 a Abs. 4 Nr. 3 ; ErbStG § 13 a Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2002, 820
EFG 2002, 338
GmbHR 2002, 505

Kein Freibetrag und verminderter Wertansatz bei mittelbarer Schenkung von GmbH-Anteilen

FG Münster, Urteil vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 3 K 2640/98 Erb

DRsp Nr. 2002/3374

Kein Freibetrag und verminderter Wertansatz bei mittelbarer Schenkung von GmbH-Anteilen

Die Gewährung des Freibetrages und des verminderten Wertansatzes bei unmittelbarer oder mittelbarer Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft setzt zwingend voraus, dass der Schenker selbst an der Gesellschaft unmittelbar beteiligt war.

Normenkette:

ErbStG § 13 a Abs. 2 ; ErbStG § 13 a Abs. 4 ; ErbStG § 13 a Abs. 4 Nr. 3 ; ErbStG § 13 a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Freibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu gewähren ist, wenn der Schenker dem Beschenkten Geld zum Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zur Verfügung stellt (mittelbare Schenkung), an der der Schenker selbst nicht beteiligt ist.

Dem Kl. wurde von seinem Vater, ... T., 1997 ein Betrag von 7.100.000 DM zweckgebunden für den Erwerb der gesamten Gesellschaftsanteile der P. GmbH zur Verfügung gestellt. Der Betrag von 7,1 Mio. DM entsprach dem vorläufigen Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile der GmbH. Weiter heißt es in dem Vertrag, dass § 13 a ErbStG in Anspruch genommen werden soll. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schenkungsvertrag vom 06.02.1997 zwischen dem Kl. und seinem Vater Bezug genommen, Bl. 2 f. der Schenkungsteuerakte.