FG Sachsen - Urteil vom 06.07.2009
6 K 1295/05
Normen:
BewG 1991 § 146 Abs. 7; BewG 1991 § 9 Abs. 2; BewG 1991 § 145 Abs. 2; BewG 1991 § 145 Abs. 3; ErbStG § 12 Abs. 3; AO § 183 Abs. 1 S. 2; AO § 183 Abs. 2;

Kein Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch Auseinandersetzungsvertrag und Geschäftswertfeststellung des Amtsgerichts; Bekanntgabe des Feststellungsbescheides über den Grundbesitzwert

FG Sachsen, Urteil vom 06.07.2009 - Aktenzeichen 6 K 1295/05

DRsp Nr. 2011/11196

Kein Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch Auseinandersetzungsvertrag und Geschäftswertfeststellung des Amtsgerichts; Bekanntgabe des Feststellungsbescheides über den Grundbesitzwert

1. Ein nicht unter fremden Dritten zustande gekommener Vertrag über die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks gem. § 146 Abs. 7 BewG ungeeignet. 2. Dies gilt ebenso für die Wertfeststellung des Amtsgerichts zu Zwecken der Geschäftswertermittlung in der Nachlasssache, wenn sich der Verkehrswert aus einer Hochrechnung von Brandversicherungswerten mit einem 70%igen Abschlag errechnet. 3. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer ist einzeln bekannt zu geben, wenn wegen Erbauseinandersetzung kein Mitglied der ehemaligen Erbengemeinschaft zur Verwaltung des Grundbesitzes berechtigt ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BewG 1991 § 146 Abs. 7; BewG 1991 § 9 Abs. 2; BewG 1991 § 145 Abs. 2; BewG 1991 § 145 Abs. 3; ErbStG § 12 Abs. 3; AO § 183 Abs. 1 S. 2; AO § 183 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Grundbesitzwertes.