OLG Zweibrücken - Urteil vom 08.07.2004
4 U 162/03
Normen:
ZPO § 260 ; BGB § 242 ; BGB § 249 ; BGB § 273 ; BGB § 2287 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 379
NJW-RR 2004, 1726
OLGReport-Zweibrücken 2005, 87
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 565/02

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsklage zur Ermittlung von Gegenansprüchen des Beklagten

OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 4 U 162/03

DRsp Nr. 2004/16019

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsklage zur Ermittlung von Gegenansprüchen des Beklagten

»Für eine Auskunftsklage, mit welcher der Kläger Gegenansprüche in Erfahrung bringen will, um von vorn herein einem Zurückbehaltungsrecht des Beklagten zu begegnen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.«

Normenkette:

ZPO § 260 ; BGB § 242 ; BGB § 249 ; BGB § 273 ; BGB § 2287 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer angeblich seine Erbschaft beeinträchtigenden Schenkung des Erblassers, des am 13. Juni 1990 verstorbenen J... H..., in Anspruch, der mit seiner Ehefrau und seinen Geschwistern (P..., D... und F... H...) einen Erbvertrag geschlossen hatte.

Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 12. Juni 1990 hatte der Erblasser sein Hausgrundstück A... in S... auf den Beklagten, den Sohn des am 29. Dezember 1986 verstorbenen Bruders G... des Klägers übertragen.

Der Kläger meint, er sei Nacherbe nach J... H... zu einem Zehntel geworden; die notarielle Schenkung am 12. Juni 1990 beeinträchtigte seine Erbschaft. Er begehrt deshalb von dem Beklagten Auskunft und Übertragung eines Anteils des vorgenannten Grundstücks.