FG Hamburg - Urteil vom 11.09.2009
3 K 242/08
Normen:
EStG § 1 Abs. 1; EStG § 10b Abs. 1 a; EStG § 11; BGB § 84; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c; ErbStG § 11;
Fundstellen:
EFG 2010, 431

Kein Sonderausgabenabzug für den Erblasser bei Erbeinsetzungen von Stiftungen

FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 3 K 242/08

DRsp Nr. 2009/28861

Kein Sonderausgabenabzug für den Erblasser bei Erbeinsetzungen von Stiftungen

1- Die Erbeinsetzung gemeinnütziger Vereine oder Stiftungen führt beim Erblasser im Todesjahr nicht zum Sonderausgabenabzug hinsichtlich der Zuwendung infolge des Erbfalls. 2. Dies gilt auch bei Stiftungen von Todes wegen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1; EStG § 10b Abs. 1 a; EStG § 11; BGB § 84; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c; ErbStG § 11;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit der Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung durch Erbeinsetzung als Sonderausgabe bei der Einkommensteuerveranlagung der Erblasserin im Streitjahr 2006. Die Klägerin ist die Erbin und Rechtsnachfolgerin der Erblasserin.

I.