FG Münster - Urteil vom 29.05.2001
1 K 2681/00 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1077
EFG 2003, 1081

Kein unbegrenzter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug von Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer eines nebenberuflich als Schriftsteller tätigen Berufsschullehrers - Abgrenzung zur Betriebsstätte

FG Münster, Urteil vom 29.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 2681/00 E

DRsp Nr. 2003/14031

Kein unbegrenzter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug von Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer eines nebenberuflich als Schriftsteller tätigen Berufsschullehrers - Abgrenzung zur Betriebsstätte

1. Ist der für die schriftstellerische (Neben-)Tätigkeit genutzte Raum Teil der Wohnung des Steuerpflichtigen und damit in seine private Sphäre eingebunden, handelt es sich nicht um eine Betriebsstätte, sondern um ein den Abzugbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterliegendes häusliches Arbeitszimmer. 2. Der gesetzliche Höchstbetrag von 2.400,- DM (jetzt: 1250 Euro) wird dem Steuerpflichtigen auch bei Nutzung mehrerer Räume als Arbeitszimmer nur insgesamt einmal gewährt. 3. Der "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG ist nicht isoliert für jede einzelne Tätigkeit, sondern für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zu bestimmen; d.h. bei mehreren Betätigungen muss der Mittelpunkt einer jeden von ihnen im häuslichen Arbeitszimmer liegen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für 2 Arbeitszimmer bei den Einkünften des Klägers (Kl.) aus nichtselbständiger und freiberuflicher Tätigkeit.