OLG München - Beschluss vom 10.10.2005
31 Wx 68/05
Normen:
FGG § 27 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 547 Nr. 5 ; BGB § 1960 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 80
OLGReport-München 2006, 95
Rpfleger 2006, 17

Kein Verfahrensmangel bei Verstoß gegen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit im Nachlassverfahren - Aufhebung der Nachlasspflegschaft bei hoher Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Erbfalls

OLG München, Beschluss vom 10.10.2005 - Aktenzeichen 31 Wx 68/05

DRsp Nr. 2005/17948

Kein Verfahrensmangel bei Verstoß gegen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit im Nachlassverfahren - Aufhebung der Nachlasspflegschaft bei hoher Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Erbfalls

»1. In Nachlassverfahren begründet ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit regelmäßig keinen Verfahrensmangel.2. Zur Aufhebung einer Nachlasspflegschaft genügt die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Person Erbe geworden ist; letzte Gewissheit ist nicht erforderlich.«

Normenkette:

FGG § 27 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 547 Nr. 5 ; BGB § 1960 ;

Sachverhalt:

Der kinderlose Erblasser ist am 20.8.1999 im Alter von 86 Jahren verstorben. Seine erste Ehefrau ist am 20.1.1992 vorverstorben; die Beteiligten zu 2 und 3 sind deren entfernte Verwandte. In zweiter Ehe war der Erblasser seit 25.6.1999 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet.

Es liegt ein gemeinschaftliches Testament des Erblassers und seiner ersten Ehefrau vom 1.12.1986 vor, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben und die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben des Letztversterbenden eingesetzt haben. Sie haben weiter bestimmt, dass der Überlebende nach dem Tode des Erstversterbenden das Recht haben soll, die Erbeinsetzung nach dem Letztversterbenden nach Belieben zu ändern.