OLG Hamm - Beschluss vom 27.04.2006
10 W 120/05
Normen:
HöfeO § 1 Abs. 1 ; HöfeO § 1 Abs. 3 S. 1 ; HöfeVfO § 5 ;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Lw 104/04

Kein Wegfall der Hofeigenschaft wegen Betriebsaufgabe bei Verpachtung des gesamten Betriebes

OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 10 W 120/05

DRsp Nr. 2007/1782

Kein Wegfall der Hofeigenschaft wegen Betriebsaufgabe bei Verpachtung des gesamten Betriebes

Die Hofeigenschaft entfällt gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 i.V.m § 1 Abs. 1 HöfeO, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist. Diese setzt über den bloßen Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke eine wirtschaftliche Betriebseinheit voraus, bei der die landwirtschaftlichen Grundstücke nebst Hofstelle durch die organisierende Tätigkeit eines Betriebsleiters zusammengefaßt sind. Bei Verpachtung des gesamten Betriebes kann jedoch nicht von einer Betriebsaufgabe ausgegangen werden, die die Hofeigenschaft entfallen ließe.

Normenkette:

HöfeO § 1 Abs. 1 ; HöfeO § 1 Abs. 3 S. 1 ; HöfeVfO § 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Enkelkinder, die Beteiligten zu 3) - 5) die Kinder der Beteiligten zu 6) und ihres am 1.1.2002 verstorbenen Ehemannes T (im folgenden Erblasser). Der Erblasser war Eigentümer des im Grundbuch von P Blatt ###, Amtsgericht Steinfurt, eingetragenen Hofes. Die Antragsteller begehren im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen ist.