BFH - Urteil vom 18.08.2004
II R 22/04
Normen:
BewG § 2 Abs. 1 § 3 § 138 Abs. 5 ; AO (1977) § 179 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2397
BFH/NV 2004, 1683
BFHE 2007, 48
BStBl II 2005, 19
DB 2004, 2621
DStRE 2004, 1360
ZEV 2004, 478
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4122/02

Keine einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts bei Schenkung von Miteigentumsanteilen

BFH, Urteil vom 18.08.2004 - Aktenzeichen II R 22/04

DRsp Nr. 2004/16672

Keine einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts bei Schenkung von Miteigentumsanteilen

»Werden zur gleichen Zeit Miteigentumsanteile an einem Grundstück auf mehrere Bedachte schenkweise übertragen, ist keine einheitliche gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für das ganze Grundstück mit anschließender Verteilung durchzuführen; vielmehr bilden die zugewendeten Miteigentumsanteile jeweils den Gegenstand einer lediglich gesonderten Feststellung nach § 138 Abs. 5 BewG

Normenkette:

BewG § 2 Abs. 1 § 3 § 138 Abs. 5 ; AO (1977) § 179 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Mutter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) übertrug diesem und seinem Bruder aufgrund notariell beurkundeten Vertrages vom 23. Dezember 1998 Grundstücke schenkweise "zu Eigentum", und zwar in Miteigentum je zur Hälfte. Teile der Grundstücke waren an den Betreiber eines Golfplatzes verpachtet.