FG München - Gerichtsbescheid vom 28.08.2001
4 K 675/98
Normen:
ErbStG 1991 § 3 Abs. 2 Nr. 4 ; ErbStG 1991 § 3 Abs. 2 Nr. 5 ; ErbStG 1991 § 10 Abs. 5 Nr. 2 ;

Keine Erbschaftsbesteuerung der nach Annahme eines Vermächtnisses für den Verzicht auf das vermächtnisweise zugewandte Wohnrecht erhaltenen Abfindungszahlung; Vermächtnis - Reparaturfonds § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG; Erbschaftsteuer

FG München, Gerichtsbescheid vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 4 K 675/98

DRsp Nr. 2002/4240

Keine Erbschaftsbesteuerung der nach Annahme eines Vermächtnisses für den Verzicht auf das vermächtnisweise zugewandte Wohnrecht erhaltenen Abfindungszahlung; Vermächtnis - Reparaturfonds § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG; Erbschaftsteuer

Verzichtet ein Vermächtnisnehmer nach Annahme des Vermächtnisses gegen Abfindung auf das ihm vermächtnisweise zugewandte Wohnrecht an einem Einfamilienhaus, unterliegt die Abfindungszahlung auch dann nicht der Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 oder § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG, wenn die Abfindungszahlung der Höhe nach dem der Erbengemeinschaft nach dem Wohnrechtsverzicht zur freien Verfügung stehenden Reparaturfond entspricht, aus dem die Erbengemeinschaft der Vermächtnisnehmerin die kosten für die an dem Einfamilienhaus durchzuführenden Reparaturen zu erstatten gehabt hätten.

Normenkette:

ErbStG 1991 § 3 Abs. 2 Nr. 4 ; ErbStG 1991 § 3 Abs. 2 Nr. 5 ; ErbStG 1991 § 10 Abs. 5 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Wert eines Vermächtnisses.