FG Berlin - Beschluss vom 26.09.2001
3 B 3321/01
Normen:
BewG § 148 Abs. 1 Satz 2 ; BewG § 148 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 ;

Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 148 Abs. 2 BewG

FG Berlin, Beschluss vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 3 B 3321/01

DRsp Nr. 2002/17071

Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 148 Abs. 2 BewG

An der Verfassungsmäßigkeit des § 148 Abs. 2 BewG (Ermittlung des Erbbaurechtswertes durch Abzug des Kapitalwerts der Erbbauzinsverpflichtung vom Grundstückswert) bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, da ein im Einzelfall bewirkter Verstoß gegen das Übermaßgebot im Billigkeitswege korrigierbar ist.

Normenkette:

BewG § 148 Abs. 1 Satz 2 ; BewG § 148 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der die besonderen Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - erfüllende Antrag, die Vollziehung des mit der Klage (Aktenzeichen 3 K 3186/00 angefochtenen Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts - Erbbaurecht - ... zum 29. Oktober 1996 vom 18. Februar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2000 auszusetzen, ist unbegründet.