I.
Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist gemäß § 14 Abs. 5 S. 1 KostO aufgrund der Zulassung durch das Landgericht zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts.
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