FG Thüringen - Urteil vom 16.06.2004
I 1278/01
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 2 § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1030
EFG 2005, 890

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für Bestellung eines Erbbaurechts gegen 1 DM Erbbauzins unter Verpflichtung zur Fortführung eines Altersheims; Grunderwerbsteuer

FG Thüringen, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen I 1278/01

DRsp Nr. 2005/2564

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für Bestellung eines Erbbaurechts gegen 1 DM Erbbauzins unter Verpflichtung zur Fortführung eines Altersheims; Grunderwerbsteuer

1. Die Bestellung eines Erbbaurechts gegen einen symbolischen Erbbauzins von jährlich 1 DM durch eine Kommune, verbunden mit der Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das auf dem Erbbaurechtsgrundstück befindliche Senioren- und Pflegeheim und die bestehenden Arbeitsverhältnisse fortzuführen sowie altersgemäße Freizeitflächen zu errichten, erfolgt nicht unentgeltlich und ist daher nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG als Grundstücksschenkung von der Grunderwerbsteuer befreit. 2. Die Steuer ist in diesem Fall gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG nach dem Grundbesitzwert zu bemessen.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 2 § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die Bestellung eines Erbbaurechts mit einem symbolischen Erbbauzins von 1 DM und der Verpflichtung, das Erbbaugrundstück ausschließlich als Senioren- und Pflegeheim zu betreiben, nach § 3 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) als Grundstücksschenkung von der Grunderwerbsteuer befreit ist.