BayObLG - Beschluss vom 10.06.2002
1Z AR 50/02
Normen:
ZPO § 36 § 37 § 574 ; EGZPO § 9 ; ZPO § 29 Abs. 1 § 36 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 28
BayObLGZ 2002, 151
MDR 2002, 1333
NJW 2002, 2888
OLGReport-BayObLG 2002, 444

Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren zur gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit - Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Anlagevermittlung

BayObLG, Beschluss vom 10.06.2002 - Aktenzeichen 1Z AR 50/02

DRsp Nr. 2002/11176

Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren zur gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit - Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Anlagevermittlung

»Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt in Verfahren nach § 36 ZPO nicht in Betracht.Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Anlagevermittlung.«

Normenkette:

ZPO § 36 § 37 § 574 ; EGZPO § 9 ; ZPO § 29 Abs. 1 § 36 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller beabsichtigen, den Antragsgegner zu 1, der ihnen eine Kapitalanlage empfohlen und vermittelt hat, sowie die Antragsgegnerin zu 2, als deren Vertreter der Antragsgegner zu 1 aufgetreten sei, wegen Verletzung vertraglicher Beratungspflichten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz zu verklagen. Nach der Darstellung der Antragsteller fanden die Gespräche, aufgrund derer sie sich zum Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung und zur Annahme des ihnen empfohlenen "Beteiligungsangebots" entschlossen; in den damaligen Büroräumen des Antragsgegners zu 1 in München statt.

Da die allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner differieren - der Antragsgegner zu 1 hat seinen allgemeinen Gerichtsstand beim Landgericht München II, die Antragsgegnerin zu 2 beim Landgericht Hannover - beantragen die Antragsteller, nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein gemeinsames zuständiges Gericht zu bestimmen.