Die Anhörungsrüge des Beteiligten zu 1) vom 03.04.2019 gegen den Beschluss des Senats vom 15.03.2019 wird zurückgewiesen.
Der Rügeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
1.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 44 Abs. 4 S. 3 FamFG).
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 FamFG setzt der Erfolg einer Anhörungsrüge voraus, dass das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Vorliegend bestehen entgegen der Auffassung des Rügeführers keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass durch die vom Senat gewählte Verfahrensweise und seine hierauf beruhende Entscheidung vom 15.03.2019 ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.
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