FG Hessen - Urteil vom 16.09.2003
1 K 1937/03
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Satz 1 ;

Kettenschenkung; Grundstück; Vertrag; Schwiegerkind; Dispositionsbefugnis - Übertragung durch Zwischenschaltung einer anderen Person

FG Hessen, Urteil vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 1 K 1937/03

DRsp Nr. 2004/4001

Kettenschenkung; Grundstück; Vertrag; Schwiegerkind; Dispositionsbefugnis - Übertragung durch Zwischenschaltung einer anderen Person

Wird in einem Übergabevertrag der Eltern an das Kind ein Miteigentumsanteil an dem zu übertragenen Grundstück an den Ehegatten des Kindes übertragen, und in dem Vertrag geregelt, dass die Übertragung "auf Veranlassung des Kindes als deren ehebedingte Zuwendung erfolgt" führt dies mangels Dispositionsmöglichkeit des Kindes nicht zu einer Kettenschenkung.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger von seinem Schwiegervater ein Grundstücksanteil unentgeltlich übertragen wurde und daher gegen ihn Schenkungsteuer festzusetzen ist.

Herr H. ........................, der Schwiegervater des Klägers, war zusammen mit seiner Ehefrau, Frau A. ..........................., Eigentümer zu je 1/2 der Eigentumswohnung .................................................................... .

Hinsichtlich dieser Immobilie wurde durch notariellen Vertrag vom 24. August 1998 (Urkundenrolle Nr. xxx aus 1998 des Notars R. ..................................) folgende Übergabevereinbarung zwischen dem Kläger, seinen Schwiegereltern und seiner Ehefrau, Frau K. ............, getroffen:

Die Übergeber (Schwiegereltern des Klägers) übergeben