KG vom 12.02.1986
24 U 3539/85
Normen:
BGB § 1934 d;
Fundstellen:
DRsp I(170)66b-c
FamRZ 1986, 725

KG - 12.02.1986 (24 U 3539/85) - DRsp Nr. 1992/7385

KG, vom 12.02.1986 - Aktenzeichen 24 U 3539/85

DRsp Nr. 1992/7385

b-c. Vorzeitiger Erbausgleich für nichteheliche Kinder: (b-c) fristwahrende Geltendmachung des Ausgleichsverlangens (b) auch in unbezifferter Form; (c) unter Anlegung eines großzügigen Maßstabs für Klarheit und inhaltliche Bestimmtheit.

Normenkette:

BGB § 1934 d;

(b) »... Zur Wahrung der Frist des § 1934 d Abs. 1 BGB ist es nicht erforderlich, daß der Erbausgleich in einer zum Verzugseintritt führenden bezifferten Form verlangt wird. Nach dem Zweck der Vorschrift sind insoweit die gesetzl. Regelungen der §§ 1613 Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB über die Trennung von Unterhalt für die Vergangenheit nicht analog heranzuziehen. Das Verlangen nach vorzeitigem Erbausgleich beeinflußt nicht in einer dem Unterhaltsverlangen vergleichbaren Weise zugleich auch die Höhe der Gesamtzahlungspflicht des Schuldners, und die Leistung ist grundsätzlich nicht nur aus seinen laufenden Einkünften abzuzweigen. Auf das rechtzeitig gestellte Verlangen des Kl. konnte und mußte der Bekl. die ungefähre Höhe des geschuldeten vorzeitigen Erbausgleichs nach § 1934 d Abs. 2 BGB bereits selbst ermitteln und sich in seinen weiteren Vermögensdispositionen, insbesondere der Verwendung seiner Einkünfte auf die Belastung einrichten.