KG - Beschluß vom 16.09.1997
1 W 4156/97
Normen:
GBO §§ 29,35;
Fundstellen:
FGPrax 1998, 7
RPfleger 1998, 108
ZEV 1998, 72

KG - Beschluß vom 16.09.1997 (1 W 4156/97) - DRsp Nr. 1999/10729

KG, Beschluß vom 16.09.1997 - Aktenzeichen 1 W 4156/97

DRsp Nr. 1999/10729

»Die Vorschrift des § 35 GBO regelt nicht, in welcher urkundlichen Form die darin genannten Nachweise zu erbringen sind. Soweit nach § 35 I Satz 2 GBO der Nachweis der Erbfolge durch Vorlage eines öffentlichen Testaments nebst Eröffnungsniederschrift geführt werden kann, bleibt es daher auch insoweit bei dem allgemeinen grundbuchverfahrensrechtlichen und beurkundungsrechtlichen Grundsatz, daß als Nachweis durch öffentliche Urkunde (§ 29 I Satz 2 GBO) die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der erforderlichen Urkunde ausreicht. Die allgemeine verfahrensrechtliche Frage, ob davon abweichend die Vorlage der Urschrift, einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Urkunde verlangt werden kann, stellt sich auch in diesem Fall nur, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit oder Echtheit der vorgelegten beglaubigten Abschrift veranlaßt sind.«

Normenkette:

GBO §§ 29,35;
Fundstellen