BGH - Urteil vom 17.02.2017
V ZR 147/16
Normen:
ZPO § 542; ZPO § 552; ZPO § 780 Abs. 2; BGB § 1936 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1040
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 479/15
AG Leipzig, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 152 C 1410/15

Klage gegen den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung; Unzulässigkeit der Revision mangels Beschwer bei Entbehrlichkeit des Vorbehalts; Aufnahme des Vorbehalts in den Urteilstenor; Wohngeldforderungen gegen den Fiskuserben; Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses

BGH, Urteil vom 17.02.2017 - Aktenzeichen V ZR 147/16

DRsp Nr. 2017/7685

Klage gegen den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung; Unzulässigkeit der Revision mangels Beschwer bei Entbehrlichkeit des Vorbehalts; Aufnahme des Vorbehalts in den Urteilstenor; Wohngeldforderungen gegen den Fiskuserben; Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses

Greift der Kläger allein den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung an, ist die Revision mangels Beschwer jedenfalls dann unzulässig, wenn der Vorbehalt nach § 780 Abs. 2 ZPO entbehrlich war.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 18. Mai 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 542; ZPO § 552; ZPO § 780 Abs. 2; BGB § 1936 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Das beklagte Land wurde im Jahre 2013 nach § 1936 Satz 1 BGB Erbe eines verstorbenen Wohnungseigentümers. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Wohngeld für die Jahre 2013 und 2014 in Anspruch. Der Beklagte hat die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben.

Das Amtsgericht hat der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage teilweise abgewiesen und dem Beklagten die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen diesen Vorbehalt.

Entscheidungsgründe

I.