FG Münster - Urteil vom 24.10.2019
3 K 3549/17 Erb
Normen:
ErbStG § 6; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 670
ZEV 2020, 185

Klage gegen Erbschaftsteuerbescheid; Berücksichtigung der sog. Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG); Berücksichtigung der Kosten der Bestattung des Erblassers als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten; Anwendbarkeit der Erbfallkostenpauschale in Fällen der Vor- und Nacherbschaft

FG Münster, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 3 K 3549/17 Erb

DRsp Nr. 2020/1158

Klage gegen Erbschaftsteuerbescheid; Berücksichtigung der sog. Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG); Berücksichtigung der Kosten der Bestattung des Erblassers als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten; Anwendbarkeit der Erbfallkostenpauschale in Fällen der Vor- und Nacherbschaft

Tenor

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 07.06.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 16.10.2017 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

ErbStG § 6; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob im Streitfall die sog. Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu berücksichtigen ist.