LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 02.09.2015
L 3 U 10/13
Normen:
BGB § 2032; SGB VII § 136 Abs. 1; SGB VII § 136 Abs. 3; SGB VII § 150 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 58 Abs. 1; SGG § 70 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 61/11

Klagebefugnis einer Erbengemeinschaft gegen Beitragsbescheide des Unfallversicherungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren; Zuständigkeitsbeschluss des BSG ist keine divergenzfähige Entscheidung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.09.2015 - Aktenzeichen L 3 U 10/13

DRsp Nr. 2015/17664

Klagebefugnis einer Erbengemeinschaft gegen Beitragsbescheide des Unfallversicherungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren; Zuständigkeitsbeschluss des BSG ist keine divergenzfähige Entscheidung

1. Ein nur "hilfsweise" und damit unter einer Bedingung gewollter Klägerwechsel kann nicht wirksam erklärt werden. 2. Wer Adressat eines Verwaltungsakts ist, ergibt sich aus der Auslegung des Bescheids; maßgeblich hierfür ist, wie der Empfänger die insoweit im Verwaltungsakt enthaltene Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste. 3. Die Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist nicht rechtsfähig. 4. Dementsprechend geht die sozialgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass eine Erbengemeinschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht Unternehmerin gemäß § 136 Abs. 3 SGB VII und damit auch nicht Beitragsschuldnerin i.S. von § 150 Abs. 1 SGB VII sein kann.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 280,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2032; SGB VII § 136 Abs. 1; SGB VII § 136 Abs. 3; SGB VII § 150 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 58 Abs. 1;