FG München - Urteil vom 03.09.2003
4 K 2600/01
Normen:
AO § 129 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 13a ;

Korrektur eines bestandskräftigen unrichtigen ErbSt-Bescheids wegen Fortführung eines geschenkten Gewerbebetriebs

FG München, Urteil vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 4 K 2600/01

DRsp Nr. 2003/14894

Korrektur eines bestandskräftigen unrichtigen ErbSt-Bescheids wegen Fortführung eines geschenkten Gewerbebetriebs

Nach Bestandskraft der ErbStfestsetzung ist weder eine Berichtigung nach § 129 AO noch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich, wenn der Beschenkte erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mitteilt, daß erden geschenkten Betrieb fortführt und deshalb die Befreiung nach § 13 a ErbstG eingreife.

Normenkette:

AO § 129 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 13a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Schenkungsteuerbescheid vom 01.02.2001 nach § 129 AO berichtigt werden kann.

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 07.10.1999 (Urkunde Nr. ...) hat Frau M. an ihre Adoptivtochter, die Klägerin, den Grundbesitz der Gemarkung Ü. FlSt.Nr. mit der auf dem vorgenannten Grundbesitz betriebenen Gastwirtschaft gegen Rentenzahlungen sowie der Übernahme von Wohnnebenkosten überlassen. Die Schenkerin hat sich das Wohnungsrecht in der abgeschlossenen Wohnung im I. Stock im vertragsgegenständlichen Anwesen vorbehalten.