Streitig ist, ob der Schenkungsteuerbescheid vom 01.02.2001 nach § 129 AO berichtigt werden kann.
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 07.10.1999 (Urkunde Nr. ...) hat Frau M. an ihre Adoptivtochter, die Klägerin, den Grundbesitz der Gemarkung Ü. FlSt.Nr. mit der auf dem vorgenannten Grundbesitz betriebenen Gastwirtschaft gegen Rentenzahlungen sowie der Übernahme von Wohnnebenkosten überlassen. Die Schenkerin hat sich das Wohnungsrecht in der abgeschlossenen Wohnung im I. Stock im vertragsgegenständlichen Anwesen vorbehalten.
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