OLG Koblenz - Urteil vom 06.02.2023
12 U 2099/21
Normen:
BGB § 2314 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 342/19

Kosten der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses

OLG Koblenz, Urteil vom 06.02.2023 - Aktenzeichen 12 U 2099/21

DRsp Nr. 2023/16060

Kosten der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses

1. Gemäß § 2314 Abs. 2 BGB fallen die Kosten der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses dem Nachlass zur Last. 2. Etwas anderes gilt hingegen bei Dürftigkeit des Nachlasses. In diesem Fall hat der Auskunftsberechtigte die Kosten für die Erstellung des notariellen Verzeichnisses zu tragen. 3. Den Nachweis der Dürftigkeit hat hierbei der Erbe zu führen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 03.11.2021, Aktenzeichen 5 O 342/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Auf den Hilfsantrag wird die Beklagte verurteilt der Klägerin Auskunft zu erteilen, durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anwesenheit der Klägerin und ihres Rechtsanwaltes, so dass Auskunft zu erteilen ist,

-

insbesondere über den Bestand des Nachlasses des am ... verstorbenen Erblassers ...[A], geb. am ..., mit dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in ...[Z], so dass die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses vollständig geordnet ist und zwar in Aktiva, wie insbesondere Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen Passiva unterteilt ist;

- - - - - - 2. II. III.