OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.08.2018
10 W 391/17
Normen:
JVerwKostG § 22 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AR 296/16
LG Kleve, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 21/17

Kosten für die Erteilung eines Negativattestes in Nachlassverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2018 - Aktenzeichen 10 W 391/17

DRsp Nr. 2019/12829

Kosten für die Erteilung eines Negativattestes in Nachlassverfahren

Für die Erteilung eines Negativattestes im Nachlassverfahren fällt eine Gebühr gem. § 124 JustG NRW i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG an.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 27. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVerwKostG § 22 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 124 JustG NRW, § 22 Abs. 1 S. 2 JVerwKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, da das Landgericht die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob die Erteilung eines Negativattestes in Nachlassverfahren die Erhebung einer Gebühr nach Nr. 1401 KV JVKostG auslöse, ausdrücklich zugelassen hat.

Die weitere Beschwerde bleibt in der Sache indes ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.