Von der Erhebung der Gerichtskosten sowohl für den ersten als auch für den zweiten Rechtszug ist abzusehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet für die erste Instanz nicht statt; die dem Beteiligten zu 2. im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.000 €
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