OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.02.2018
I-3 Wx 252/17
Normen:
BGB § 1994 Abs. 1 S. 2; BGB § 1995 Abs. 1 S. 2; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZEV 2018, 423
Vorinstanzen:
AG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 17 VI 679/17

Kostenentscheidung bei Erledigung eines Verfahrens betreffend die Errichtung eines Nachlassinventars durch Ablauf der InventarfristErhebung von Gerichtskosten bei unterbliebener Anhörung des belasteten Erben

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2018 - Aktenzeichen I-3 Wx 252/17

DRsp Nr. 2018/4010

Kostenentscheidung bei Erledigung eines Verfahrens betreffend die Errichtung eines Nachlassinventars durch Ablauf der Inventarfrist Erhebung von Gerichtskosten bei unterbliebener Anhörung des belasteten Erben

Zur Kostenentscheidung, namentlich zur Nichterhebung von Gerichtskosten für den ersten und den zweiten Rechtszug, eines Verfahrens, in dem das Nachlassgericht - fehlerhaft, da ohne die zwingende Anhörung des mit der Fristbestimmung belasteten Erben - eine Frist zur Errichtung des Nachlassinventars bestimmt hatte und der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel hiergegen nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache durch Ablauf der Inventarfrist (in schlüssiger Form) auf die Kosten beschränkt hat.

Tenor

Von der Erhebung der Gerichtskosten sowohl für den ersten als auch für den zweiten Rechtszug ist abzusehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet für die erste Instanz nicht statt; die dem Beteiligten zu 2. im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.000 €

Normenkette:

BGB § 1994 Abs. 1 S. 2; BGB § 1995 Abs. 1 S. 2; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.