OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.06.2010
5 W 116/10-44
Normen:
ZPO § 257; ZPO § 91a; BGB § 2314;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 499
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 175/08

Kostenentscheidung nach Erledigung einer Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten nach Auskunftserteilung durch die Erben

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 5 W 116/10-44

DRsp Nr. 2010/19389

Kostenentscheidung nach Erledigung einer Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten nach Auskunftserteilung durch die Erben

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der dritten Stufe einer Stufenklage nach negativer Auskunft während des Prozesses kann der Beklagte dem Kläger nur bei einer völlig überhöhten Wertangabe zu Prozessbeginn einen Mitverschuldenseinwand an der Entstehung zu hoher Prozesskosten entgegenhalten.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 02.03.2010 - 2 O 175/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.731,84 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 257; ZPO § 91a; BGB § 2314;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangte als Sohn der am 29.03.2008 verstorbenen J. Z. von seinen Geschwistern und Erben im Wege der Stufenklage Auskunft über den Nachlass, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung. Nachdem die Beklagten im Prozess eine negative Auskunft erteilt haben, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und streiten nun um die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.