Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
Der Rechtspfleger hat die von der Beklagten dem Prozeßgegner zu erstattenden Kosten zu Recht ohne Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung festgesetzt, da ein solcher Vorbehalt im Anerkenntnisurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 20.10.1999 nur hinsichtlich der Vollstreckungsbescheidsforderung einschließlich der im Vollstreckungsbescheid titulierten Kosten, nicht aber in Bezug auf die weiteren von der Beklagten zu tragenden Kosten aus gesprochen ist.
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