OLG Hamm - Beschluss vom 24.02.2000
23 W 721/99
Normen:
ZPO § 103 Abs. 1 § 305 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2001, 220
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 527/98

Kostengrundentscheidung ohne Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung - keine Nachbesserung durch Kostenfestsetzungsbeschluss

OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 23 W 721/99

DRsp Nr. 2001/9376

Kostengrundentscheidung ohne Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung - keine Nachbesserung durch Kostenfestsetzungsbeschluss

»Fehlt der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung bei der Kostengrundentscheidung, so ist dies im Kostenfestsetzungsbeschluß nicht nachholbar.«

Normenkette:

ZPO § 103 Abs. 1 § 305 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

Der Rechtspfleger hat die von der Beklagten dem Prozeßgegner zu erstattenden Kosten zu Recht ohne Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung festgesetzt, da ein solcher Vorbehalt im Anerkenntnisurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 20.10.1999 nur hinsichtlich der Vollstreckungsbescheidsforderung einschließlich der im Vollstreckungsbescheid titulierten Kosten, nicht aber in Bezug auf die weiteren von der Beklagten zu tragenden Kosten aus gesprochen ist.