OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.03.2023
7 W 80/22
Normen:
GNotKG § 102 Abs. 1 S. 1-2; GNotKG § 52; GNotKG § 129 Abs. 1; GNotKG § 1; GNotKG § 3; GNotKG § 10; BGB § 2274;
Fundstellen:
NotBZ 2023, 268
ZEV 2023, 657
ZEV 2023, 714
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 7/20

Kostenprüfungsantrag bezüglich NotarkostenNotarkosten über einen Erbvertrag mit PflichtteilsverzichtsvertragEinbeziehung von zeitgleich gesondert übertragenem Grundstück bei Wertberechnung der Notarkosten bezüglich eines ErbvertragsEinbeziehung eines Nießbrauchs bei Ermittlung des Wertes eines Erbvertrags bezüglich der Notarkosten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2023 - Aktenzeichen 7 W 80/22

DRsp Nr. 2023/9025

Kostenprüfungsantrag bezüglich Notarkosten Notarkosten über einen Erbvertrag mit Pflichtteilsverzichtsvertrag Einbeziehung von zeitgleich gesondert übertragenem Grundstück bei Wertberechnung der Notarkosten bezüglich eines Erbvertrags Einbeziehung eines Nießbrauchs bei Ermittlung des Wertes eines Erbvertrags bezüglich der Notarkosten

Bezüglich der Bestimmung des Wertes eines Erbvertrages im Hinblick auf die Notarkosten sind nur die Positionen zu berücksichtigen, die tatsächlich vererbt werden. Da der Nießbrauch mit dem Tod des Erblassers endet, ist dessen Wert nicht einzubeziehen. Der Wert eines Grundstücks, das zeitgleich mit dem Abschluss des Erbvertrages durch gesondert abgeschlossenen notariellen Vertrag übertragen wird, ist nicht mehr zu berücksichtigen, auch wenn der Grundstücksübertragungsvertrag noch nicht vollständig vollzogen wurde.

Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 25.03.2022 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

GNotKG § 102 Abs. 1 S. 1-2; GNotKG § 52; GNotKG § 129 Abs. 1; GNotKG § 1; GNotKG § 3; GNotKG § 10; BGB § 2274;

Gründe:

I.