BayObLG - Beschluss vom 04.09.2002
3Z BR 131/02
Normen:
KostO § 19 Abs. 4 § 46 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 48
BayObLGZ 2002, 280
FGPrax 2002, 273
FamRZ 2003, 246
NJW-RR 2003, 143
OLGReport-BayObLG 2002, 452
Rpfleger 2003, 152
ZEV 2003, 83
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 104/02
AG Cham, - Vorinstanzaktenzeichen VI 198/01

Kostenrechtliche Privilegierung bei Ehe- und Erbvertrag über landwirtschaftlichem Betrieb - Verhältnismäßiger Abzug betriebsbezogener Verbindlichkeiten von Nachlassaktiva

BayObLG, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 131/02

DRsp Nr. 2002/16326

Kostenrechtliche Privilegierung bei Ehe- und Erbvertrag über landwirtschaftlichem Betrieb - Verhältnismäßiger Abzug betriebsbezogener Verbindlichkeiten von Nachlassaktiva

»1. Erbt ein Ehegatte, der im Rahmen eines Ehe- und Erbvertrags mit gegenseitiger Einsetzung zum Alleinerben einen von ihm ununterbrochen geführten landwirtschaftlichen Betrieb in das Gesamtgut eingebracht hat, später den Anteil des anderen Ehegatten am Gesamtgut, ist die Eröffnung der diesbezüglichen Verfügung von Todes wegen ein nach § 19 Abs. 4 KostO privilegiertes Geschäft. 2. Es kann im Einzelfall geboten sein, betriebsbezogene Verbindlichkeiten von den Nachlassaktiva lediglich in einem im Verhältnis des Vierfachen des Betriebseinheitswerts zum Verkehrswert des Anwesens herabgesetzten Umfang abzuziehen.«

Normenkette:

KostO § 19 Abs. 4 § 46 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Die am 29.9.2001 verstorbene Erblasserin war mit dem Beteiligten seit 19.2.1988 verheiratet. Die Eheleute haben am 11.3.1988 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen. Darin haben sie Gütergemeinschaft vereinbart; der Beteiligte hat ein landwirtschaftliches Anwesen in das Gesamtgut eingebracht; die Ehegatten haben sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.